Disable Preloader

News - Details

Seit dem 25. Juni 2020 kann in der Schweiz die SwissCovid-App heruntergeladen werden. Diese App bildet eine Ergänzung zum konsequenten Contact Tracing und hilft Übertragungsketten schneller zu stoppen. Je mehr Personen die SwissCovid App nutzen, desto grösser wird ihr Beitrag hierzu. Wer längere Zeit in der Nähe mindestens einer Person war, die später positiv auf das neue Coronavirus getestet werden, wird via App über eine mögliche Ansteckung und das weitere Vorgehen informiert.

Die Verwendung der SwissCovid App ist wie auch die Eingabe des Covidcodes bei einem positiven Test freiwillig. Die Privatsphäre bleibt gewahrt: Die App enthält keine Informationen zu Person, Standort oder verwendetem Gerät.

 

Wie muss vorgegangen werden, wenn man eine Meldung über die App erhält?

Personen, die von der SwissCovid App eine Meldung erhalten haben, dass die Möglichkeit einer Ansteckung besteht, können frei entscheiden, wie sie reagieren. Die App zeigt in einem solchen Fall eine Telefonnummer der Infoline SwissCovid an, bei der man anonym weitere Informationen zur Vorgehensweise erhält. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist jedem selbst überlassen. Man wird zudem dazu aufgerufen, das Umfeld zu schützen, indem man bis 10 Tage nach der möglichen Ansteckung Kontakte vermeidet.

 

Muss dem Arbeitnehmer weiterhin der Lohn ausbezahlt werden, wenn er sich nach einer Meldung über eine mögliche Ansteckung dafür entscheidet, zu Hause zu bleiben?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Meldung über eine mögliche Ansteckung zu Hause bleibt. Die alleinige Warnung durch die App führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer bezahlt zu Hause bleiben darf oder muss. Bleibt der Arbeitnehmer dennoch zu Hause, muss der Arbeitgeber auch keine Lohnfortzahlung leisten.

Nur eine von den zuständigen kantonalen Behörden oder ärztlicher Stelle verfügte Quarantäne berechtigt zu einer Lohnfortzahlung. Das Gleiche gilt bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.

Anders verhält es sich, wenn die Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht werden kann. Dann wird der Lohn ohne Änderungen weiterbezahlt.

Ist der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig und wurden auch keine weiteren behördlichen Maßnahmen angeordnet, sollte der Arbeitgeber zum Schutz der übrigen Mitarbeiter über Homeoffice, Isolierung im Unternehmen oder Freistellung unter Lohnfortzahlung für die Inkubationszeit nachdenken.

 

Kann ein Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitnehmer die App auf dem Privat- oder Geschäftshandy installieren müssen?

Die Nutzung der SwissCovid App ist im Epidemiegesetz wie folgt geregelt: "Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer somit nicht verpflichten, die App auf seinem privaten Handy zu installieren. Der Arbeitgeber kann aber seine Empfehlung abgeben.

Etwas anders sieht es beim Geschäftshandy aus: Der Arbeitgeber kann über sein Weisungsrecht den Arbeitnehmer dazu verpflichten, die App auf dem Diensthandy zu installieren und während der Arbeitszeit aktiviert zu haben. Sobald aber das Diensthandy zu privaten Zwecken ausserhalb der Arbeitszeit genutzt wird, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Privathandy und eine Verpflichtung zur Nutzung der App während dieser Zeit ist unzulässig.

 

Muss der Arbeitnehmer einen begründeten Infektionsverdacht melden?

Wegen der rasanten Ausbreitung und des immensen Schadenspotentials für Unternehmen hat der Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber eine SARS-CoV-2-Infektion oder auch einen begründeten Infektionsverdacht zu melden. Ob der Infektionsverdacht aufgrund einer Krankheitssymptomatik oder einer Warnung – sei es durch die App oder beispielsweise durch die Information eines Bekannten, den man getroffen hat, über dessen positives Testresultat – basiert, ist unerheblich.

Daher muss der Arbeitnehmer Warnungen über ein erhöhtes Risiko, die ihm durch die App übermittelt werden, auch mitteilen. Diese Information benötigt der Arbeitgeber für die Entscheidung, welche Massnahmen zum Schutz der übrigen Mitarbeiter geeignet sind, wenn der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist und auch keine anderen behördlichen oder ärztlichen Massnahmen angeordnet sind (siehe «Muss dem Arbeitnehmer weiterhin der Lohn ausbezahlt werden, wenn er sich nach einer Meldung über eine mögliche Ansteckung dafür entscheidet, zu Hause zu bleiben?»).

 

Ein Beitrag von:

Delia Lagetto / Sachbearbeiterin Personaladministration und Buchhaltung

 

Quellen:

www.bag.admin.ch (Krankheiten – Infektionskrankheiten – aktuelle Ausbrüche und Epidemien
neues Coronavirus – SwissCovid App und Contact Tracing

 

Zurück