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Aufgrund der ausserordentlichen Situation des Corona-Virus mussten viele Arbeitnehmer ihre gebuchten Ferien absagen. Dabei ist es oft naheliegend, dass sie ihre geplanten Ferien verschieben und zu einem anderen Zeitpunkt beziehen möchten. Diese Handhabung kann jedoch zu einer Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber führen. Was muss nun also alles rund um das Thema Ferienabwesenheiten beachtet werden? Dürfen die Ferien verschoben werden oder kann der Arbeitgeber auf den geplanten Ferien bestehen? Was passiert mit nicht bezogenen Ferien am Ende des Jahres?

Um diese Fragen beantworten zu können, müssen sämtliche Regelungen zu den Ferien beachtet werden:

 

Zeitpunkt und Dauer

Das Obligationenrecht (OR) sieht einen Mindestanspruch von vier Wochen bezahlten Ferien pro Jahr vor. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr haben eine zusätzliche Ferienwoche zugute (Art. 329a OR). Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um Mindestvorschriften. Von diesen darf nur zugunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden.

Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Dienstjahr zu gewähren. Damit die Entspannungswirkung beim Mitarbeiter eintreten kann, müssen mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängend bezogen werden (Art. 329c Abs. 1 OR).

Damit eine vernünftige Planung möglich ist, muss die Ferienanfrage durch den Arbeitnehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus, erfolgen. Erfolgt keine Anfrage durch den Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, für einen angemessenen Ferienbezug zu sorgen. Bei der Ferienfestsetzung soll er dabei möglichst auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern es mit den betrieblichen Interessen des Unternehmens vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). Handelt der Arbeitgeber nicht nach diesen Grundsätzen, so verletzt er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

 

Verschiebung und Nachgewährung von Ferien

Ist die Ferienplanung seitens Arbeitnehmer und Arbeitgeber einmal festgelegt, dann muss der Mitarbeiter einer kurzfristigen Verschiebung seitens Arbeitgeber nur in Notfällen, bei dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Gründen, einwilligen. Hier muss der Arbeitgeber jedoch für den entstandenen Schaden beim Arbeitnehmer aufkommen (z.B. Stornierungsgebühren der gebuchten Reise).

Wird der Arbeitnehmer während seiner Ferien krank oder erleidet gar einen Unfall, so gelten die entsprechenden Ferientage als nicht bezogen. Der Arbeitnehmer muss jedoch einen Nachweis - in Form eines Arztzeugnisses - erbringen, dass er sich aufgrund der Umstände in den Ferien nicht erholen konnte.

 

Geldabfindung

Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht mit Lohn abgegolten werden. Bei gekündeten Verhältnissen kann eine finanzielle Abgeltung erfolgen, wenn Ferien faktisch nicht mehr möglich sind.

 

Nicht bezogene Ferien

Oft sehen Arbeitsreglemente vor, dass nicht bezogene Ferien am Ende eines Jahres verfallen. Das Bundesgericht hat aber grundsätzlich gegen die Zulässigkeit solcher Regelungen entschieden, was heisst, dass nicht bezogene Ferien auf die nächsten Jahre übertragen werden müssen. Umgekehrt können zu viel bezogene Ferien mit dem Ferienanspruches im Folgejahr verrechnet werden. Es ist dabei zu beachten, dass der Anspruch auf Ferien nach fünf Jahren verjährt. Sollen grosse Ferienguthaben verhindert werden, so muss der Arbeitgeber den Ferienbezug anordnen.

 

Kann der Arbeitgeber nun trotz der aussergewöhnlichen Situation auf den Ferienbezug bestehen?

Da man davon ausgeht, dass eine Ferienplanung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt ist, so kann der Arbeitgeber auf den vereinbarten Ferienbezug bestehen. Es sei denn, der Arbeitgeber wäre mit einer Verschiebung einverstanden. Hier müssen aber auch die Konsequenzen beachtet werden: Verschieben alle Arbeitnehmer die Ferien in den Winter, so hat das Unternehmen einen Arbeitnehmermangel während dieser Zeit. Bei Härtefällen soll sich der Arbeitgeber jedoch darum bemühen, eine gute Lösung zu finden. Aber weder eine gesetzliche Verpflichtung noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes sehen vor, dass Arbeitnehmer ihre Ferien ohne Weiteres verschieben können.

 

Sollten Sie Unterstützung in diesem Prozess benötigen, stehen wir Ihnen als HR-Spezialisten sehr gerne zur Seite (services@freestar.ch / +41 52 720 78 50).

 

Ein Beitrag von:

Delia Lagetto / Sachbearbeiterin Personaladministration und Buchhaltung

 

Quellen:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/ferien.html

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